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Änderung der Rechtsprechung zur Zuordnung gemischt veranlasster Aufwendungen eines eingetragenen Vereins

(Stand: 27.04.2015)

Ein eingetragener Verein hat eine außersteuerliche Sphäre. Durch diesen ideellen Bereich (im Urteilsfall: Spielbetrieb eines Sportvereins veranlasste Aufwendungen, die durch einen Gewerbebetrieb (im Urteilsfall: Werbung) mitveranlasst sind, können anteilig dem gewerblichen Bereich zuzuordnen sein. Die gewerbliche Mitveranlassung kann aber nur berücksichtigt werden, wenn objektivierbare zeitliche oder quantitative Kriterien für die Abgrenzung der Veranlassungszusammenhänge vorhanden sind. Sind die ideellen und gewerblichen Beweggründe untrennbar ineinander verwoben, ist nur der primäre Veranlassungszusammenhang zu berücksichtigen (BFH v. 15.1.2015, I R 48/13).